ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER DEUTZ-FAHR AUSTRIA LANDMASCHINEN GESELLSCHAFT m.b.H. (DFA)
AGB für Österreich
I. ALLGEMEINES
1. Die AGB gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der DFA sowie für bestehende und zukünftige Rechtsbeziehungen und Rechtsgeschäfte mit der DFA. In der Folge werden auch die Begriffe „Vertrag“ und „Vertragspartner“ innerhalb des Geltungsbereiches dieser AGB verwendet.
2. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten diese AGB. Der Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung seiner eigenen AGB im Zweifel die AGB der DFA gelten, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.
3. Lieferwerk ist der Hersteller des Vertragsgegenstandes.
II. ANGEBOTE, UNVERBINDLICHKEIT
1. Angebote der DFA sind freibleibend. Der Vertrag gilt als zustande gekommen, wenn die DFA dem nicht innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Annahme des Angebotes durch den Annehmenden (Bestellung) widerspricht. Als Datum des Vertragsabschlusses gilt das Bestelldatum.
2. Angaben über Preise und Lieferzeiten sowie alle sonstigen Angaben und Daten (z.B. in Prospekten, Preislisten, Angeboten, auf der DFA – Internetseite unter www.deutz-fahr.at, in Aussendungen oder Beschreibungen) sind unverbindlich.
III. PREISE
Die Preise sind Nettopreise exklusive der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie ohne Verpackung und Versandkosten und gelten ab Lager DFA, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Preiserhöhungen wegen Änderungen der Einstandspreise, von Zöllen oder sonstigen Abgaben, Frachtkosten und sonstiger Unkosten zwischen Bestellung und Lieferung gehen zu Lasten des Vertragspartners.
IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Es gelten die gesondert vereinbarten Zahlungs-bedingungen.
2. Alle Zahlungen mit Schuld befreiender Wirkung sind spesenfrei und ohne Abzug an die DFA in bar oder durch Überweisung auf eines der Bankkonten der DFA zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt, angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Bei Überschreitung des Zahlungstermins und bei Übernahmeverzug ist die DFA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. zu berechnen, auch wenn den Vertragpartner kein Verschulden trifft. Überdies ist der Vertragspartner in diesem Fall verpflichtet, sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sowie Mahn- und Inkassospesen zu bezahlen.
3. Bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung tritt Terminsverlust ein.
4. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass Zahlungen unabhängig von allenfalls angegebenen Zweckbestimmungen der Reihe nach verrechnet werden zunächst auf Umsatzsteuer, Zinseszinsen, Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten (wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes oder Inkassobüros) und das aushaftende Kapital, wobei unbesicherte Schulden vor besicherten Schulden getilgt werden, beginnend bei der ältesten Schuld.
5. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Vertragspartners gegen die DFA mit Forderungen der DFA ist nicht gestattet.
V. LIEFERUNG
1. Die Lieferfristen, falls sie nicht ausdrücklich fix vereinbart wurden, sind freibleibend. Die Nichteinhaltung von zugesagten Lieferfristen der Lieferwerke, aus welchem Grunde immer, entbindet die DFA auch ihrerseits von der Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten. Allfällige Ansprüche des Vertragspartners an die DFA können in diesem Fall nur insoweit anerkannt werden, als solche Ansprüche vom Lieferwerk gegenüber der DFA anerkannt werden.
2. Die Lieferfrist beginnt jedoch in jedem Fall erst mit Leistung der vereinbarten Anzahlung oder ersten Rate.
3. Im Falle einer vereinbarten Abänderung eines Vertrages ist die DFA berechtigt, den Liefertermin neu festzusetzen.
4. Die DFA behält sich Konstruktions- und Formänderungen sowie eine Änderung der Ausrüstung während der Lieferzeit vor.
5. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw., sind als annähernde Angaben zu betrachten.
6. Bei Reparaturen anfallendes Altmaterial geht, wenn nicht anders vereinbart, in das Eigentum der DFA über, ohne dass es einer gesonderten Verständigung des Vertragspartners bedarf.
7. Die DFA ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls ihr nach Vertragsabschluss Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners bekannt werden, durch welche die Ansprüche und Forderungen der DFA nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen.
8. Ausdrücklich vereinbart wird das Recht auf die Durchführung von Teillieferungen seitens der DFA.
9. Wurden Ersatzteile für den Vertragspartner gesondert bestellt, verrechnet die DFA bei Rückgabe dieser Ersatzteile generell mindestens 20% Wiedereinlagerungsspesen.
10. Voraussetzung für die Rücknahme von Ersatzteilen ist, dass sie in unbenutztem, einwandfreiem und wieder-verkaufsfähigen Zustand sind und an die DFA auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners rückgeliefert werden.
VI. ERFÜLLUNGS- UND ÜBERNAHMEBEDINGUNGEN
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Firmensitz der DFA, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt; für diesen Fall genehmigt der Vertragspartner die Versendung per Bahn, Post, Straßengüterverkehr oder in jeder sonstigen zweckmäßigen Transportart.
Unabhängig davon gehen Nutzen und Gefahren spätestens mit dem Abgang der Lieferung von unserem Lager, bei Zustellung ab Werk von diesem, auf den Kunden über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung.
1. Die Lieferung ist erfüllt:
a) für Lieferungen ab österreichischem Auslieferungslager:
bei Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft. Der Vertragspartner hat den Vertragsgegenstand sofort nachdem er die Anzeige der Bereitstellung erhalten hat, am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und zu übernehmen;
b) für Lieferungen mit vereinbartem Zusendeort:
mit dem Abgang aus dem österreichischen Auslieferungslager bzw. dem Werk bei Direktlieferung.
2. Verzichtet der Vertragspartner auf die Prüfung im Auslieferungslager (oder bei Direktlieferung ab Werk unverzüglich nach Erhalt der Ware) ausdrücklich oder stillschweigend, so gilt der Vertragsgegenstand bei Verlassen des österreichischen Auslieferungslagers oder des Werkes als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen. Bei der Prüfung der Ware etwaig festgestellte Mängel sind jedenfalls umgehend schriftlich zu rügen.
3. Ab dem Gefahrenübergang hat der Vertragspartner den notwendigen Versicherungsschutz selbst und auf seine Kosten zu bewerkstelligen. Durch die DFA wird ein Versicherungsschutz nur besorgt, soweit dies im Einzelnen ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt auch für zur Reparatur übergebene Vertragsgegengegenstände vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Erfüllung. Wird von der DFA eine Abholfrist festgesetzt und diese vom Kunden überschritten, so kann eine Einstellgebühr berechnet werden.
4. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
5. Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Falle seiner Säumigkeit der DFA die Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
6. Der Vertragspartner hat das Recht, bei DFA vorrätige Ersatzteile innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und einem Gesamtgutschriftswert ab € 10,– zu retournieren oder umzutauschen. Bei späterer Rücklieferung werden Wiedereinlagerungsspesen vom Gutschriftsbetrag in Abzug gebracht.
VII. VERTRAGSRÜCKTRITT, RÜCKSTELLUNG DES VERTRAGSGEGENSTANDES
1. Bei Vertragsauflösung durch den Vertragspartner aus welchem Grund auch immer ist die DFA berechtigt, entweder den erlittenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns oder eine 15rge Stornogebühr zu fordern.
2. Ist der Vertragspartner mit einer aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber der DFA im Verzug, ist die DFA unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, ihre Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und sämtliche offenen Forderungen aus allen Vertragsbeziehungen fällig zu stellen.
3. Die DFA ist berechtigt, allenfalls ausgelieferte Vertragsgegenstände wieder herauszuverlangen, wenn:
a) die Zuverlässigkeit/Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners beeinträchtigt ist oder das Ausgleichsverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet wird
b) bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen seitens des Vertragspartners, z.B. bei Zahlungsverzug
c) in den sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Sobald die DFA den Vertragsgegenstand herausverlangt, hat der Vertragspartner den Gegenstand auf seine eigenen Kosten und Gefahren zurückzustellen und zu übergeben. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, erfolgt die Rückholung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die DFA schad- und klaglos zu halten, insbesondere Reparaturkosten, Abnutzungen, Entwertungen sowie sämtliche Kosten und Spesen zu ersetzen. Macht die DFA von ihrem diesbezüglichen Recht Gebrauch, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche gegenüber der DFA geltend zu machen. Dies entbindet den Vertragspartner auch nicht von seiner Leistungspflicht und ist nur dann als Rücktritt vom Vertrag zu werten, wenn dies die DFA ausdrücklich erklärt.
4. Konstruktions- und Formänderungen berechtigen den Vertragspartner nicht zum Rücktritt vom Vertrag, soweit der Verwendungszweck des Vertragsgegenstandes nicht grundlegend geändert und beeinträchtigt wird.
VIII. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Bis zur vollständigen Bezahlung des vertraglich festgelegten Preises behält sich die DFA das Eigentums-recht am Vertragsgegenstand vor. Der Vertragspartner ist zur angemessenen Verwahrung des Vertragsgegenstandes verpflichtet und hat diesen auf eigene Kosten gegen übliche Gefahren (z. B. Feuer, Wasser, Diebstahl) zu versichern und die ihm aus Schadensfällen erwachsenen Ent-schädigungsansprüche in Höhe des noch aushaftenden Preises an die DFA abzutreten. Überdies hat der Kunde erforderlich werdende Reparaturen sofort – abgesehen von Notfällen – in den Reparaturwerkstätten der DFA oder in einer anerkannten Werkstätte der DFA ausführen zu lassen.
2. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme des Vertragsgegenstandes durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der DFA hinzuweisen und die DFA unverzüglich zu verständigen.
3. Eine Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Vertragspartner ist nur zulässig, wenn der DFA die Weiterveräußerung rechtzeitig vorher unter Angabe aller relevanten Daten des neuen Erwerbers angezeigt wurde und die DFA zugestimmt hat. Im Falle einer Weiterveräußerung erstreckt sich das vorbehaltene Eigentum auf den zukünftigen Erlös bzw. die Forderung des vertraglich festgelegten Preises aus dem ursprünglichen Vertrag. Bei einer solchen Weiterveräußerung ist der Vertragspartner verpflichtet, den Erlös getrennt zu verwahren und unverzüglich an die DFA abzuführen. Der Vertragspartner tritt der DFA bereits jetzt alle Forderungen bis zur Höhe des aushaftenden Betrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern und auf seinen Fakturen anzubringen und seinen Abnehmer spätestens bei Vertragsabschluss über das vorbehaltene Eigentumsrecht der DFA in Kenntnis zu setzen.
4. Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der von DFA gelieferten Ware mit anderen, steht der DFA der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu.
5. Der Eigentumsvorbehalt kann im Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) und am Vertragsgegenstand ver-merkt werden. Die DFA ist berechtigt, die Fahrzeug-dokumente bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Vertrag entstandener Verpflichtungen des Vertragspartners einzubehalten.
6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt des Vertrages durch die DFA, wenn der Rücktritt ausdrücklich erklärt wird.
IX. GEWÄHRLEISTUNG
1. Das Lieferwerk leistet nur dem Erstvertragspartner der DFA gegenüber (als österreichischem Generalvertriebs-unternehmen) bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtung Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Vertragsgegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit während der Dauer von 12 Monaten nach Lieferung. Die Gewährleistung wird nach Wahl des Lieferwerkes entweder durch Reparatur der porto- und frachtfrei eingesandten Teile oder durch Ersatz derselben erfüllt. Dadurch erlischt ein Anspruch auf Vertragsaufhebung oder Preisminderung.
2. In jedem Fall werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen. Die Kosten des Rücktransportes sowie allfällige Zoll- und Frachtspesen für im Rahmen der Gewährleistung ausgewechselten Teil sind vom Vertragspartner zu tragen. Hingegen leistet das Lieferwerk nach Überprüfung und Anerkennung einen Regiearbeitskostenersatz, sofern die Reparatur in der Werkstatt eines Vertragshändlers durchgeführt wird. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Vertragspartner die aufgetretenen Mängel binnen angemessener Frist schriftlich angezeigt hat. Die Mangelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe ist vom Vertragspartner nachzuweisen.
3. Die DFA erfüllt alle Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners insoweit, als diese vom Lieferwerk anerkannt und getragen werden.
4. Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie:
a) sofort nach Feststellung des Mangels ordnungs-gemäß schriftlich gerügt werden;
b) auf einem dem Vertragspartner vorab ausge-händigten sogenannten Gewährleistungsantrags-formular erfolgen.
5. Jeder Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Vertragspartner die Vorschriften über die Behandlung des Vertragsgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt und insbesondere die vorgeschriebenen Überprüfungen (Pflichtservice) nicht ordnungsgemäß und zeitgerecht durchführen lässt. Auch im Falle berechtigter Gewährleistung verzichtet der Vertragspartner rechtsverbindlich auf die Geltendmachung von Minderung und/oder Wandlung und/oder den Ersatz eines mittelbaren und/oder unmittelbaren Schadens.
6. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragsgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert bzw. repariert worden ist.
7. Ebenso nicht von der Gewährleistung umfasst sind Mängel, die durch nachlässige oder unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien bzw. durch Beanspruchung der Teile über die angegebene Leistung entstehen.
8. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Reifen, Schläuche, Filter, Schmiermittel, Dichtungen, elektrische Beleuchtungsanlagen oder sonstige Ausrüstung. Auch der natürliche Verschleiß, sowie Konstruktionsmängel, die bei branchenüblicher und ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar gewesen sind, sind nicht eingeschlossen.
9. Für gebrauchte Fahrzeuge wird keine Gewähr geleistet.
10. Für Reparaturarbeiten wird keine Gewähr geleistet.
11. Die Stellung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Vertragspartner nicht von der vertraglich vereinbarten Zahlung. Dies gilt auch für Service- und Ersatzteilfakturen. Jeder Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Vertragspartner mit (Teil-)Zahlungen in Verzug geraten ist.
X. HAFTUNG, SCHADENERSATZ
1. Haftung wird grundsätzlich nur für Schäden resultierend aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens DFA übernommen. Eine Haftung deckt nur unmittelbare, nicht aber mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Im Rahmen der Verschuldenshaftung hat der Vertragspartner den Beweis zu erbringen, dass die DFA den Schaden verschuldet hat.
2. Allfällige Regressforderungen des Vertragspartners oder von Dritten aus dem Titel „Produkthaftung“ gegen die DFA sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der DFA verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
3. Unbeschadet der obigen Bestimmungen hat der Vertragspartner die DFA unverzüglich über jede ihm bekannt gewordene Schädigung durch eine von DFA gelieferten Vertragsgegenstand zu informieren, insbesondere wenn er von Dritten aus dem Titel der Produkthaftung zum Ersatz eines Schadens oder zur Bekanntgabe seiner Lieferanten aufgefordert wird, sonst von einem Produktfehler von Gegenständen der DFA Kenntnis erhält oder selbst geschädigt wird. Die Geltendmachung von Haftungs-, Auskunfts- oder Regressbegehren sind unter genauer Angabe des Schadens, des haftungsbegründeten Sachverhalts einschließlich des Nachweises, dass die Lieferungen und Leistungen von der DFA stammen, schriftlich an die Geschäftsleitung der DFA zu richten.
4. Schadenersatzansprüche aus dem Titel etwaiger Lieferzeitüberschreitungen oder Nachlieferungen werden ausgeschlossen.
5. Keine Haftung wird übernommen für Beschädigungen durch Handlungen Dritter oder chemische Einflüsse.
6. Mit Ausnahme groben Verschuldens der DFA ist die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches des Vertragspartners wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ausgeschlossen.
7. Unbeschadet des Gefahrenüberganges gemäß Punkt VI können Reklamationen betreffend beschädigt angelieferter Waren (Transportschäden), im speziellen bei Ersatzteilen, anerkannt werden, wenn diese unverzüglich (innerhalb 1 Stunde ab Zustellung/Übernahme) schriftlich bekannt gegeben werden. Für eine Anerkennung etwaiger Ansprüche ist die betreffende Verpackung und Ware für die Versicherung aufzubewahren. Die DFA ersetzt diese Ware, sofern die Reklamation vom jeweiligen Transport-unternehmen anerkannt wird und der Schaden somit nachweislich während des Transportes eingetreten ist.
8. Der Vertragspartner verpflichtet sich bei sonstigem Haftungsausschluss, die ihm erteilten Sicherheitshinweise und die ihm übergebene Betriebsanleitung samt Sicherheitsbedingungen genauestens zu beachten. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass bei Nichtbeachtung oder Zuwiderhandeln gegen die Betriebsanleitung und Hinweise die Haftung der DFA entfällt.
XI. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, VERTRAGSSPRACHE
Für alle sich aus einem Rechtsgeschäft mit der DFA ergebenden Streitigkeiten ist das Handelsgericht in Wien sachlich zuständig. Die DFA behält sich jedoch vor, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen. Es gilt österreichisches Recht, soweit dem nicht zwingendes slowenisches, slowakisches oder tschechisches Recht entgegensteht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes gilt als ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
XII. SONSTIGES
Der Vertragspartner nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die DFA seinen Namen, Anschrift und sonstige die Geschäftsbeziehung betreffende Daten automations-unterstützt verarbeitet und der einer Übermittlung und Weiterverarbeitung dieser Daten ausdrücklich zu.
Änderungen der Adresse hat der Vertragspartner unverzüglich und ausdrücklich schriftlich bekannt zu geben. Andernfalls gelten schriftliche Mitteilungen nach dem gewöhnlichen Postlauf als zugegangen, wenn sie an die letzte der DFA bekannt gegebene Adresse abgesendet worden sind.
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat auf die übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was dieser in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
Von diesen AGB abweichende Erklärungen und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Erklärungen und Zusagen von Mitarbeitern der DFA (z. B. betreffend Lieferterminen, Umfang, Preisen, Kosten und Dauer von Reparaturarbeiten) sind unverbindlich, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.